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Daten zwischen Unternehmen

Daten in der Cloud speichern, Dienstleister für Newsletter oder Datenbanken nutzen, externe Werkzeuge einsetzen: Immer wieder müssen Daten das eigene Haus verlassen.

Die Kette an Verantwortlichkeiten muss mit der DSGVO hinsichtlich Datenschutz vertraglich abgesichert werden. Zwar ist die Auftragsverarbeitung eigener Daten weiterhin möglich, aber nicht ohne entsprechende Vorarbeiten.

Insbesondere die Cloud-Dienste der US-Unternehmen, die durch das 'neue' Privacy-Shield (nach dem Safe-Harbor-Abkommen) ersetzt wurden, sollen den Plänen nach durch neue rechtliche Grundlagen abgesichert und genutzt werden können. Neue Nutzungsbedingungen und Vertragsinhalte sind aber definitiv erforderlich. Auf der sichersten Seite ist man, wenn man auf Anbieter in Europa zurückgreift - diese sind nicht nur im gleichen Rechtsraum, was Datenschutz betrifft, und sind entsprechend vorbereitet auf die Wünsche europäischer Kunden in dieser Hinsicht.

Kauf, Miete oder Verkauf personenbezogener Daten
Neben der Datenverarbeitung im Auftrag eines Kunden ist auch der Kauf oder die Miete von personenbezogenen Daten immer wieder ein heikles Thema. Die Miete von eMail-Adressen für eine Aussendung oder der Kauf von Bonitätsdaten für die Kundenakquise: All das war bisher schon verboten und ist es auch im DSGVO. Ohne explizite Zustimmung einer Person zu einer speziellen Nutzung (die bekannt sein muss) und durch einen bekannten Nutzer ist die Verarbeitung der Daten nicht erlaubt.


Auskunftspflichten haben bei mehreren beteiligten Unternehmen (dem Verantwortlichen und einem Dienstleister) immer gegenüber dem Verantwortlichen zu erfolgen, ein Dienstleister hat nur 'mitzuwirken'. Die Pflicht zur Löschung und zur Information betrifft also den Newsletter-Aussender, nicht den technischen Dienstleister.

Auftragsdienstleister

Gegenüber den Personen, deren Daten gespeichert werden, ist der verantwortliche Datenerheber ('Verantwortlicher'=Auftraggeber) verpflichtet. Der Auftragsdienstleister (=Auftragnehmer) ist im Prinzip nur dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.

Mit diesem hat er aber einen Vertrag zu haben, der die Zusammenarbeit und die Verantwortung regelt (soll also festlegen, dass die DSGVO eingehalten wird und Rechte von Personen, die der Auftraggeber geltend macht, entsprechend eingehalten werden):

  • Weisungsrechte des Auftraggebers
  • Einhaltung des Datenschutzes, Sicherungsmaßnahmen
  • Umfang der Datenverarbeitung
  • Vertraulichkeit
  • gleiche zu machende Regelungen für Subunternehmer
  • Einhaltung des Rechtes auf Vergessen
  • Dokumentation und Nachweis der Einhaltung


Der Auftragsverarbeiter hat die Zuverlässigkeit zu bescheinigen, die schriftliche Vereinbarung dokumentiert die Schnittstelle für den Auftraggeber für das Verzeichnis. Auch der Auftragnehmer hat übrigens ein eigenes Verzeichnis zu führen über seine eigenen Datenverarbeitungen.

DSGVO Mustervertrag für Auftragverarbeiter
Der Vertrag, der die Datenverarbeitung durch einen Dienstleister regelt, ist mitunter umfangreich. Die WK-Vorlage als Muster zu nehmen, kann da nicht schaden:

Mustervertrag für Auftragnehmer (doc)

Adaptiert an die eigenen Bedürfnisse dürfte der Vertrag für die Erfordernisse der DSGVO ausreichend sein.


Daten über Ländergrenzen

Vorsicht bei Datenübertragungen ins Ausland, insbesondere in den Raum außerhalb Europas (wo die DSGVO gleichermaßen gilt). Selbst bei Konzernschwestern ist hier größte Vorsicht geboten. Nur legitime Grundlagen sind hier möglich.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#DSGVO #Datenschutz #DSG #Daten #Privatsphäre



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