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Grundlagen der DSGVO

Die 2018 in Kraft tretende Datenschutz-Grundverordnung löst die bisherigen Gesetze der EU-Staaten ab und führt weitgehend einheitliche Regelungen ein.

Ab 25. Mai 2018 wird dann in der EU mit den neuen Regeln gearbeitet, die als extrem streng gelten und sehr hohe Strafen androhen. Dass dabei weniger die großen Konzerne aus Übersee zum Handkuss kommen als die heimische Wirtschaft, wurde dabei genauso ignoriert wie der enorme Aufwand der Wirtschaft in der Umsetzung sowie das Wegfallen interessanter Geschäftsmodelle im digitalen Bereich, die sich außerhalb Europas nun leichter oder überhaupt noch machen lassen.

Der Ansatz, in ganz Europa mit einer Regelung zu arbeiten, ist hingegen positiv zu sehen. Nationale Eigenheiten (in Österreich die DVR-Nummern und Meldungen zu Datenbanken) fallen weg. Das Datenschutzgesetz von 2000 (DSG2000) wird durch die DSGVO plus Anpassungen via neuem DSG (nationale 'Öffnungsklauseln') ersetzt. Da die Verordnung wesentlich strenger als das aktuelle Gesetz ist, kann man jetzt schon die neuen Regeln umsetzen, ohne im alten Regelwerk gesetzbrüchig zu werden.

Was sind personenbezogene Daten?
Der Datenschutz betrifft personenbezogene Daten, also jene, die einer natürlichen Person betreffen (bei juristischen Personen ist die Lage noch nicht klar, aber Mitarbeiter eines Unternehmens gelten jeweils auch wieder als Person). Sobald eine Person identifiziert ist oder identifizierbar wird, sind die Daten von der DSGVO betroffen. Eine Zuordnung via Name, Username, Kundennummer, Ortsdaten, Identitäten, Merkmalen... reicht hier schon aus. Man geht auch davon aus, dass IP-Adressen einer Person zumindest indirekt zuordenbar sind, alle zugehörigen Daten (Logfiles etc.) damit personenbezogen werden.

Als besonders sensibel gelten Daten zu Gesundheit, Rasse, politischer Einstellung, Religion, Sexualität, Biometrie etc. - hier gelten mitunter noch strengere Regeln.

Ausgenommen von personenbezogenen Daten sind anonyme oder anonymisierte Daten - diese müssen aber so weit anonym sein, dass ein Rückschluss auf Personen nicht mehr möglich ist. Auch hier ist die Anonymisierung von IP-Daten ein Weg, den Regeln der DSGVO zu entgehen.


Statt der Meldung wird auf eine Kette der Verantwortung gesetzt. 'Verantwortliche' und deren Auftragsverarbeiter müssen in der DSGVO der EU vertraglich und inhaltlich gerade stehen. Hohe Strafen bis zu 20 Mio. Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, was mehr ist...) sorgen für entsprechende Aufmerksamkeit.

Welche Daten dürfen erhoben/gespeichert werden?
Es braucht grundsätzlich einen im Gesetz definierten Grund, warum man Daten speichern und nutzen darf. In den allermeisten Fällen wird das eine wie auch immer eingeholte (und nachvollziehbar und nachweisbar protokollierte) Einwilligung des betroffenen sein. So wie bei einem Newsletter im Internet muss der Gespeicherte ein echtes 'opt in' durchführen, um seine Zustimmung zu geben. Informationspflichten (Widerrufsinformationen etc.) sind dabei einzuhalten, es gilt ein hartes Kopplungsverbot ('Newsletter' zum 'Gewinnspiel' ist nicht gestattet).

Dazu gibt es aber auch ein 'berechtigtes Interesse', Daten zu speichern. Außerhalb des Internet wird es hier sicher Anwendungsfälle geben, die etwa im Marketing anzutreffen sind - das Internet und diverse andere Medien (Telefonmarketing) sind hier ja auch anderswo im Gesetz gesondert geregelt.

Man kann sich beim Verarbeiten von Daten aber auch auf die 'Erforderlichkeit' berufen. Dann etwa, wenn ein Vertrag zu erfüllen ist und man die dazu (sparsam) erforderlichen Daten speichern muss. Schon, um eine Anfrage zu bearbeiten, müssen aber Daten bearbeitet werden. Und selbst nach der Vertragserfüllung sind die Daten oft 'erforderlich' - etwa, um die Belegpflicht bei Rechnungen für das Finanzamt zu erfüllen oder um Garantien und Haftungen mit passenden Daten abzusichern.


In der Praxis wird man Einwilligungen direkt in einem Formular, getrennt nach einzelnen Anwendungen (Kopplungsverbot), zum Ankreuzen auswählen lassen. Versteckte Einwilligungen und Informationen per AGB oder innerhalb anderer Informationen sind nicht akzeptiert. Erlaubt eine Person bestimmte Datenanwendungen nicht, darf die grundsätzliche Dienstleistung nicht verweigert werden, wenn diese die Daten nicht braucht. Ein Webshop darf eine Bestellung etwa nicht verweigern, wenn ein Newsletter nicht bestätigt wird. Ein Gewinnspiel darf nicht an eine Akzeptanz von Werbung gebunden werden.

Besonders strenge Regeln und Rechte gelten bei sensiblen Daten und bei Kindern. Darüberhinaus gibt es andere Rechtsgrundlagen in verschiedenen Bereichen, die einfließen: Man denke etwa an eCommerce, Cookies, Telekommunikationsgesetz etc.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#DSGVO #Datenschutz #DSG



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